Rz. 127

Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 24.6.1970.[1] Das Übereinkommen sieht zwar weitergehende Übertragungsmöglichkeiten vor. Gleichwohl sind jedoch innerstaatliche abweichende Regelungen, die zu einem vorzeitigen Anspruchsverlust des Arbeitnehmers führen, nicht ausgeschlossen[2], jeweils unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidungen des LAG Düsseldorf).

Das Übereinkommen setzt lediglich Höchstfristen, die unterschritten werden dürfen, um Arbeitnehmer zu einer zeitnahen Urlaubsnahme anzuhalten.[3]

Allerdings hat der EuGH[4] den Inhalt des Übereinkommens bei der Auslegung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG herangezogen, um zu begründen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zumindest dann nicht untergeht, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums – d. h. des Urlaubsjahres sowie des Übertragungszeitraumes – erkrankt war.[5] In der KHS-Entscheidung hat der EuGH[6] zwar auf das Übereinkommen Bezug genommen, ohne jedoch die dort genannten Fristen zu verwenden. Das BAG[7] hat die in Art. 9 des Übereinkommens verankerten Fristen zur Begrenzung der Anhäufung von Urlaubsansprüchen ausdrücklich nicht herangezogen.

[1] Zur Bedeutung des IAO-Übereinkommens Nr. 132 v. 24.6.1970 s. Zimmermann, § 1, Rz. 6.
[5] Näher zur Bedeutung unter unionsrechtlichen Vorgaben s. Zimmermann, § 1, Rz. 6 f.
[6] EuGH, Urteil v. 22.11.2011, 214/10, NZA 2011, 1333.
[7] BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/12, NZA 2013, 1216.

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