Rz. 121

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Bindungswirkung wird durch § 7 Abs. 3 BUrlG konkretisiert. Das BAG hat seit seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.5.1982[1] in ständiger Rechtsprechung gegen zunächst heftige Kritik von Teilen der Literatur[2] und instanzgerichtlicher Rechtsprechung[3] diesen Grundsatz betont.

[2] Vgl. z. B. Künzl, BB 1991, 1630.
[3] So z. B. LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.1989, 11 Sa 1262/88, LAGE, § 7 BUrlG, Übertragung Nr. 1; LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.1993, 12 Sa 969/93, LAGE, § 7 BUrlG Übertragung Nr. 5.

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