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Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD ist auf den ersten Blick irreführend. Nach § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD kann der Urlaub auch in Teilen genommen werden. Die Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD stellt jedoch klar, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden und dabei ein Urlaubsteil von 2 Wochen Dauer angestrebt werden soll. Diese doch sehr unverbindlich gehaltene Regelung ändert nichts an der klaren und zwingenden Bestimmung des BUrlG, wonach der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dem dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegenstehen und dass bei einem Gesamturlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen ein Urlaubsteil mindestens 12 Werktage umfassen muss (§ 7 Abs. 2 BUrlG).

Bei Einhaltung dieser Bestimmung ist auch eine häufigere Teilung auf Wunsch des Beschäftigten möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer häufigeren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen. Vereinbarungen, dass dem Beschäftigten die Urlaubstage stundenweise gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam.

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