Rz. 87
Die Formulierung "In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" verwendet das BUrlG in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG und hier in § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG.
In der Literatur ist entgegen der hier vertretenen Auffassung[1] weitgehend anerkannt, dass der bloße Urlaubswunsch des Arbeitnehmers keinen die Urlaubsteilung rechtfertigenden Grund darstellt. Vielmehr müssen im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 BUrlG zumindest berechtigte Gründe vorliegen.[2]
Als solche werden beispielhaft aufgeführt der Bedarf auf zusätzliche Erholungszeiten nach einer schweren Krankheit, aber auch die Aufteilung des Urlaubs in Winter- und Sommerurlaub. Hingegen sollen persönliche Gründe des Arbeitnehmers, die mit dem Erholungszweck nichts zu tun haben, wie zum Beispiel die Teilnahme an einer Familienfeier oder einem Volksfest, nicht ausreichen.[3] Die Folgerung, dass der Arbeitgeber einen unberechtigt nachgesuchten Teilurlaub ablehnen kann[4], greift jedoch zu kurz und setzt voraus, dass der Arbeitgeber zur Prüfung der Gründe des Arbeitnehmers verpflichtet ist.
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