Rz. 86

Zur Definition der dringenden betrieblichen Gründe kann auf die dringenden betrieblichen Gründe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zurückgegriffen werden.[1] Deshalb rechtfertigen auch Betriebsferien Abweichungen vom Teilungsverbot.[2]

Auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können die Aufteilung des Urlaubs rechtfertigen.[3] Es handelt sich um einen vom Gesetz in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gesondert herausgehobenen Fall eines betrieblichen Grundes.[4]

 

Beispiel

Der Arbeitgeber benötigt auch während der Schulferienzeiten im Sommer eine Mindestbesetzung von 75 %. Wenn aus diesem Grund nicht alle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern erfüllt werden können, ist eine Aufteilung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt.

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 7 BUrlG, Rz. 106; Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 220; s. dazu auch die Ausführungen unter Rz. 50 ff.
[2] A. A. Heilmann, Urlaubsrecht, 5. Aufl. 2016, § 7 BUrlG, Rz. 13; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 7 BUrlG, Rz. 58.
[3] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 11. Aufl. 2011, § 7 BUrlG, Rz. 58.
[4] S. Rz. 55.

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