Rz. 70

Die Tatsache, dass nach Erfüllung der Wartezeit mit Jahresbeginn der Jahresurlaubsanspruch entsteht und fällig ist, klärt nicht, wann der Arbeitgeber die Freistellungserklärung abgeben muss. Dieser Zeitpunkt ist für beide Seiten von entscheidender Bedeutung, wobei die Interessenlagen verschieden sein können. Der Arbeitnehmer benötigt die Freistellungserklärung zur Planungssicherheit und ist so an einer möglichst frühzeitigen Erfüllung interessiert. Der Arbeitgeber kann aber eine einmal erteilte Genehmigung aus betrieblichen Gründen nur in Notfällen widerrufen und möchte sich insofern nicht zu früh festlegen.

 

Rz. 71

Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Urlaubsanspruchs kann nicht abgestellt werden. Stellt der Arbeitnehmer im Januar einen Urlaubsantrag für Oktober, muss der Arbeitgeber den Leistungserfolg, das heißt die Freistellung von der Arbeit, erst im Oktober herbeiführen.[1]

Tatsächlich lässt das BUrlG diese entscheidende Frage offen. Der Arbeitgeber hat jedoch eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, neben den eigenen Interessen auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird daher gesagt, dass der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend § 241 Abs. 2 BGB in angemessener Zeit vor dem Urlaubsantritt festzulegen hat, damit der Arbeitnehmer seinerseits genügend Zeit für seine Urlaubsplanung hat.[2]

 
Hinweis

Es mag für beide Seiten nicht befriedigend sein, dass klare Angaben und konkrete Fristen nicht möglich sind. Jede Frist würde jedoch angesichts der vielfältigen Besonderheiten in den Unternehmen die eine oder andere Seite unangemessen beeinträchtigen. Allein entscheidend kann daher nur der Einzelfall sein. Dabei kann z. B. für den Arbeitnehmer eine Rolle spielen, ob eine besondere Reise eine frühe Buchung erfordert. Umgekehrt kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber in einer schwierigen betrieblichen Situation mit der Urlaubsgenehmigung nachvollziehbar lange zuwarten will.

Eine gewisse Planungssicherheit können Urlaubslisten und mit dem Betriebsrat geregelte Verfahrensweisen geben.

Im Übrigen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Konfliktfall den Betriebsrat einzuschalten. Dieser hat das auch für den Einzelfall geltende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.[3]

[1] Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 193.
[2] HK-ArbR/Holthaus, 4. Aufl. 2017, § 7 BUrlG, Rz. 39; Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 194.
[3] S. Rz. 111 ff.

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