Rz. 107

Der Urlaubsplan enthält Regelungen zur Festlegung des Urlaubs für einen bestimmten Zeitraum für die einzelnen Arbeitnehmer. Von der Ausgestaltung des Urlaubsplans unter Einbezug des Betriebsrats hängt es ab, ob es sich bei dem Urlaubsplan nur um die vorläufige Planung oder um eine konkrete Festlegung handelt. Bei einer konkreten Festlegung bedarf es anschließend weder eines Urlaubsantrags des Arbeitnehmers noch einer Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber.[1]

So wie die Aufstellung ist auch die Änderung eines Urlaubsplans als kollektiver Tatbestand mitbestimmungspflichtig.[2]

 

Rz. 108

Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vorgaben des § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG zu beachten. Für die individuellen Urlaubswünsche und Festlegungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Trotz Urlaubsplan ist eine Abänderung des im Urlaubsplan festgelegten Zeitpunkts für einen Arbeitnehmer durch Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich, wenn Interessen anderer Arbeitnehmer nicht betroffen sind und für diese keine Änderung des Urlaubsplans eintritt.[3]
  • Führen Änderungen eines Urlaubsplans zu einem Widerruf eines genehmigten Urlaubs, ist dies nur nach den individualrechtlichen Vorgaben möglich.[4]
 
Praxis-Tipp

Führt nach der Vereinbarung mit dem Betriebsrat der Urlaubsplan, der nach Ermittlung der Urlaubswünsche erstellt wurde, unmittelbar zur individualrechtlichen Genehmigung des Urlaubs, führt die Änderung des Urlaubsplans mit Zustimmung des Betriebsrats nicht zum Widerruf des genehmigten Urlaubs. Ist der Arbeitnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, ist der Widerruf nur in Notfällen möglich.

Aus Arbeitgebersicht sollte daher in der Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden, dass es sich bei dem Urlaubsplan um keine individualrechtliche Genehmigung handelt. In diesem Fall können Änderungen unter Einbezug des Betriebsrats interessen- und sachgerechter vorgenommen werden.

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 7 BUrlG, Rz. 73; Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 201.
[2] H. M., vgl. GK-BetrVG/Wiese, 11. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 491; Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 203.
[3] Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 463; GK-BetrVG/Wiese, 11. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 492.
[4] S. hierzu oben Rz. 95 ff.; Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 203; GK-BetrVG/Wiese, 11. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 492.

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