Rz. 20

Ob eine tatsächliche Beschäftigung erfolgt, ist gleichgültig. Ohne Bedeutung für die Erfüllung der Wartezeit sind daher

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
  • Zeiten des Mutterschutzes,
  • Elternzeit: Auch wenn die Elternzeit noch in der Wartezeit beginnt und der Arbeitgeber den Urlaub deshalb nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzt, ist die Wartezeit nach 6 Monaten erfüllt,
  • Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wie Wehrdienst oder Wehrübung (§§ 6 und 10 ArbPlSchG) oder eine Beurlaubung ohne Bezüge,
  • ein Arbeitskampf (Ausnahme sog. lösende Abwehraussperrung),
  • ein Betriebsübergang,
  • Zeiten der Nichtarbeit in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf oder im Zusammenhang mit einem Rahmenarbeitsvertrag[1]
  • unentschuldigtes Fehlen,
  • Annahmeverzug des Arbeitgebers, insbesondere nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung,
  • Erkrankung,
  • Betriebsstörungen,
  • Werksbeurlaubung oder
  • Witterung (Baugewerbe).
 

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.2. des Jahres. Bereits nach 4 Wochen erkrankt der Arbeitnehmer und wird erst am 31.7. wieder arbeitsfähig. Als er am 1.8. die Arbeit wieder aufnimmt, verlangt er sogleich seinen ganzen Jahresurlaub.

Lösung

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub – vorausgesetzt, dass keine betrieblichen Belange entgegenstehen – verlangen. Das BAG[2] hat es abgelehnt, hier ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen, da der Urlaubsanspruch nicht die Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers voraussetze, sondern ein Anspruch auf bezahlte Freistellung sei.

[1] Voraussetzung ist hier aber, dass aufgrund des Rahmenarbeitsvertrags auch eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei einer Anforderung durch den Arbeitgeber besteht.
[2] BAG, Urteil v. 28.1.1982, 6 AZR 571/79 – ständige Rechtsprechung, AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch.

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