1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Regelung der (Mindest-)Dauer des gesetzlichen Urlaubs liegt die Vorstellung zugrunde, welche Erholungszeit ein Arbeitnehmer zur Erhaltung und Wiederauffrischung seiner Arbeitskraft benötigt. In der gesellschaftlichen Wirklichkeit spielt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs heute allerdings nur noch eine untergeordnete Rolle. Sowohl praktisch alle aktuellen Tarifverträge als auch die große Mehrheit der individualvertraglichen Regelungen in den Arbeitsverträgen sehen über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegende Urlaubsansprüche vor. So hatten nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts Vollzeitkräfte in der 5-Tage-Woche in den meisten Wirtschaftsabschnitten 2018 einen Urlaubsanspruch von mindestens 28 Tagen.

2 Mindesturlaubsdauer

 

Rz. 2

Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bemisst sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind[1], damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt, bei einer Verteilung auf 5 Tage ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (24 : 6 x 5 =20). Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von 4 Wochen.[2] Richtigerweise hat der Arbeitnehmer so ebenfalls einen Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 4 Wochen. Diese bereits seit 1.1.1995 geltende Regelung entspricht damit der Vorgabe aus Art. 7 der EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 vom 18.11.2003.[3] Diese schreibt einen bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen vor.

Der Mindesturlaub für Jugendliche, der nach § 19 JArbSchG je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktagen beträgt, bleibt unberührt.[4] Gleiches gilt für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX[5] sowie die Urlaubsregelung in § 57 des Seearbeitsgesetzes.[6]

[1] Hierzu unten Rz. 3.
[2] So wörtlich BAG, Urteil v. 8.5.2011, 9 AZR 240/00, zu §§ 2c der Gründe, NZA 2001, 1254.
[3] ABl. Nr. L 299/9.
[5] S. hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 7 ff.
[6] Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I. S. 868); es hat ab 1.8.2013 das Seemannsgesetz abgelöst.

3 Werktage

 

Rz. 3

Als Werktage gelten nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer 6-Tage-Woche aus. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auch auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt wird (z. B. in der Gastronomie), müssen diese bei der Berechnung der Urlaubsdauer berücksichtigt werden, obwohl es sich um keine Werktage handelt. Gesetzliche Feiertage und Sonntage sind in diesen Fällen bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen, wenn an ihnen regelmäßig gearbeitet wird.[1] Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.[2] Sofern in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Urlaubstage als "Arbeitstage" bezeichnet werden, sind damit regelmäßig alle Tage anzunehmen, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat.[3]

Aufgrund des im BUrlG verankerten Tagesprinzips kann Urlaub nicht stundenweise berechnet und – jedenfalls soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft – regelmäßig auch nicht stundenweise gewährt werden.[4] Auch die Urlaubserteilung für Teile eines Tages, z. B. für einen halben Tag ist nach überwiegender Meinung nicht wirksam, solange es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht.[5]

Etwas anderes gilt, wenn es um die Berechnung eines Bruchteils geht, der sich insbesondere im Falle des Teilurlaubs nach § 5 BUrlG ergeben kann.[6]

[3] BAG, Urteil v. 15.3.2011, 9 AZR 799/09, Rz. 20, ZTR 2011, 503; Urteil v. 5.11.2002, 9 AZR 470/01, zu B I 1 der Gründe, ZTR 2004, 205.
[4] BAG, Urteil v. 8.5.2001, 9 AZR 240/00, Rz. 48, NZA 2001, 1254; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 2.
[5] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 2; a. A. Rambach/Rambach, ZTR 2018, 374, 383, 384.

4 Feiertage

4.1 Begriff

 

Rz. 4

Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ...

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