Rz. 59

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer stand bis 31.7.2019 in einem Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber. Seit dem 1.8.2019 wird er im Rahmen eines Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt. Der Tarifvertrag für Auszubildende regelt hinsichtlich des Urlaubs unter anderem Folgendes:

"Wird ein Auszubildender nach Beendigung der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, ist der restliche Urlaub abzugelten."

Aus dem Ausbildungsverhältnis stehen dem Arbeitnehmer noch 10 Tage Urlaub zu. Diese will er jetzt im Arbeitsverhältnis nehmen, der Arbeitgeber dagegen will die Urlaubstage abgelten und dabei die Ausbildungsvergütung zugrunde legen.

Lösung

Eine Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Geht das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis über, so sind beide urlaubsrechtlich als Einheit anzusehen. Das ergibt sich für den gesetzlichen Mindesturlaub bereits aus dem tarifvertraglich unabdingbaren § 2 Satz 1 BUrlG (BAG, Urteil v. 29.11.1984, 6 AZR 238/82[1]). Die fortdauernden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien schließen daher eine Urlaubsabgeltung aus. Der Urlaubsanspruch aus dem Ausbildungsverhältnis kann damit im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dann bei der Berechnung des Urlaubsentgelts auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen, nicht nur die Ausbildungsvergütung.

 
Hinweis

In diesem Fall gelten auch nicht die Umrechnungsgrundsätze, die angewandt werden, wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt.[2] Vielmehr gilt im vorliegenden Fall § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG: Verdiensterhöhungen werden zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt.[3]

[1] NZA 1985 S. 598.
[2] S. Rambach, § 3, Rz. 25 ff.; Zimmermann, § 1, Rz. 24.
[3] S. Tillmanns, § 11, Rz. 54.

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