Rz. 30

§ 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG will die fehlende Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien ersetzen: Nicht nur die Arbeitsverhältnisse, die kraft beiderseitiger Tarifbindung gem. § 3 Abs. 1 TVG oder wegen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 TVG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG an die tarifliche Urlaubsregelung gebunden sind, sollen am Vorrangprinzip teilhaben, sondern auch die Arbeitsverhältnisse, bei denen keine der Arbeitsvertragsparteien oder nur eine tarifgebunden ist. Die tarifliche Urlaubsregelung kann daher vereinbart werden zwischen

  1. nicht tarifgebundenem Arbeitnehmer und nicht tarifgebundenem Arbeitgeber,
  2. tarifgebundenem Arbeitnehmer und nicht tarifgebundenem Arbeitgeber und
  3. nicht tarifgebundenem Arbeitnehmer und tarifgebundenem Arbeitgeber.

Im Ausnahmefall der Nachwirkung[1] ist die Vereinbarung sogar zwischen beiderseits tarifgebundenen Vertragsparteien möglich. Sie ist sogar nötig, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.

[1] S. Rz. 8 und 31.

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