Rz. 114

Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt aus den dem Urlaub vorhergehenden letzten 3 vollen Kalendermonaten (Referenzzeitraum) einbezogen.

Der Berechnungszeitraum (Referenzzeitraum) ist hier abweichend von § 11 Abs. 1 BUrlG die letzten drei vollen Kalendermonate. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats rechtlich bestanden hat. Ausnahmen bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate bestanden hat.[1] Wenn es weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden hat, sind die vollen Kalendermonate, in denen es bestanden hat, zugrunde zu legen.

 

Rz. 115

Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt (Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD), wenn der Urlaub frühestens einen Monat nach Änderung der Arbeitszeit genommen wird.

 

Rz. 116

Im Regelfall werden die sog. unselbstständigen Entgeltbestandteile nach dem Referenzprinzip für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnitt aus einem bestimmten Referenzzeitraum gezahlt.

Die Berechnung des Tagesdurchschnitts erfolgt dabei auf arbeitstäglicher Basis, da derartige Entgeltbestandteile nur an Tagen mit Arbeitsleistung anfallen können. Dabei gehen sowohl tarifliche als auch über- bzw. außertariflich gewährten unselbstständige Entgeltbestandteile in die Durchschnittsberechnung ein. Werden sie als Monatspauschalen gewährt, sind sie nicht im Rahmen der unselbstständigen Entgeltbestandteile, sondern der ständigen Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Im ersten Berechnungsschritt werden die in diesem Berechnungszeitraum angefallenen tariflichen wie übertariflichen unständigen und berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert.

 

Rz. 117

Hierunter fallen z. B.:

  • Zeitzuschläge
  • Erschwerniszuschläge
  • Bereitschaftsdienstentgelte
  • Rufbereitschaftsentgelte – Dabei stellen die tatsächliche Arbeit und die Wegezeit in der Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst keine Überstunden dar, auch wenn sie mit dem Überstundenentgelt bezahlt werden.
  • Zulagen bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD taggenau nach der Zeitdauer der Übertragung.
 

Rz. 118

Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschalen gezahlt werden, fließen sie nicht in die Durchschnittsberechnung ein. Sie werden vielmehr wie ständige Entgeltbestandteile behandelt und fortgezahlt. Dabei kommt es nicht auf die im Berechnungszeitraum fälligen Entgeltbestandteile an, sondern hier ist maßgeblich das aus der Sozialversicherung bekannte Entstehungsprinzip, sodass die unständigen Entgeltbestandteile heranzuziehen sind, die im Referenzzeitraum entstanden sind. Das stellt auch die Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 klar.[2]

 

Rz. 119

In einem zweiten Berechnungsschritt wird die Summe der im Referenzzeitraum angefallenen unständigen Entgeltbestandteile bei einer 5-Tage-Woche durch die in dem Zeitraum anfallenden Arbeitstage, das sind 65, geteilt. Bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln (Protokollnotiz Nr. 2 Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3). Bei einer 6-Tage-Woche gilt der Faktor 1/78, bei einer 4-Tage-Woche der Faktor 1/52. Bei einem wöchentlichen Wechsel z. B. zwischen der 5-Tage- und der 6-Tage-Woche sind die Arbeitstage innerhalb eines Jahres zugrunde zu legen.[3]

 

Rz. 120

Liegen während eines Berechnungszeitraums bereits Entgeltfortzahlungstatbestände i. S. d. § 21 TVöD vor, bleiben diese in diesem Zusammenhang auf Basis des Tagesdurchschnitts gezahlten Entgelte bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts für einen neuen Entgeltfortzahlungstatbestand unberücksichtigt, wie sich aus der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 ergibt. Dies entspricht dem Gedanken, dass die im Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden unständigen Entgelte erarbeitet sein sollen. Es bleiben sowohl beim Geldfaktor als auch beim Zeitfaktor diese Entgeltfortzahlungstatbestände unberücksichtigt. Geldfaktor und Zeitfaktor sind entsprechend zu korrigieren.

 

Rz. 121

Für die Problematik der Veränderung der Arbeitszeit, insbesondere des Wechsels von Vollzeit in Teilzeit enthält auch der TVöD keine Regelung. Das BMI hat mit Rundschreiben vom 21.2.2011[4] auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH wie folgt reagiert: "In den vorgenannten Fällen einer Verringerung der individuellen Arbeitszeit ist § 21 TVöD europarechtskonform dahin auszulegen, dass für die Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Verringerung der individuellen Arbeitszeit abzustellen ist. (Regel-)Berechnungszeitraum für den Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind somit die letzten 3 vollen Kalendermonate vor der Verringerung der individuellen Arbeitszeit. Der Anwendungsbereich der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD beschränkt sich insowei...

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