Rz. 98

Haben die Arbeitsvertragsparteien nach § 12 TzBfG Arbeit auf Abruf vereinbart, so besteht das Problem, dass für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, wie viele Arbeitsstunden er vom Arbeitgeber abgerufen worden wäre, wenn er nicht zuvor bereits Urlaub beansprucht hätte. Im Gegensatz zu Schichtmodellen, bei denen die zu leistende Arbeitszeit aufgrund der regelmäßig mehrere Wochen im Voraus erstellten Schichtpläne feststeht oder zumindest ermittelbar ist, braucht der Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf lediglich nach § 12 TzBfG eine 4-tägige Ankündigungsfrist einzuhalten.

 

Rz. 99

Als Vorfrage ist regelmäßig zu klären, wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer in einem Abrufarbeitsverhältnis pro Kalenderjahr zustehen.[1]

 

Rz. 100

Der Geldfaktor für den Urlaubsanspruch lässt sich wiederum ohne weiteres aus der im Referenzzeitraum von 13 Wochen vor Urlaubsbeginn geleisteten Arbeit und dem daraus erzielten Entgelt als durchschnittlicher Stundenwert ermitteln. Geht man davon aus, dass § 12 TzBfG nur besondere Regelungen über die Lage der Arbeitszeit aufstellt, nicht aber erlaubt, auch die Vergütung ungleichmäßig zu zahlen, sondern dem Abruf-Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein verstetigtes Entgelt gibt, so ist die Zahl der durch den Urlaub ausgefallenen Stunden in dem Zeitkonto als geleistete Stunden zu verbuchen.[2]

 

Rz. 101

Problematisch ist der Zeitfaktor, da nicht feststeht, wie viel Arbeitszeit durch den Urlaub ausfällt. Wenn es keine tarifvertragliche oder sonstige Vereinbarung hierzu gibt, ist gegebenenfalls eine Schätzung, notfalls durch das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Anhaltspunkte für eine solche Schätzung sind beispielsweise

  • Umfang des Arbeitsabrufs zur gleichen Zeit im Vorjahr
  • Umfang des Arbeitsabrufs bei vergleichbaren Auftragslagen
  • Umfang des Arbeitsabrufs bei vergleichbaren Arbeitskollegen
  • durch die Urlaubsnahme anfallende Mehrarbeit von Arbeitskollegen
  • falls kein anderes geeignetes Kriterium vorhanden ist: Zahl der durchschnittlichen Arbeitsstunden im Referenzzeitraum pro Tag
[1] Ausf. dazu Arnold/Gräfl/Arnold, TzBfG 4. Aufl. 2016 § 12 Rz. 74 ff.; s. auch Rambach, § 3 Rz. 11.
[2] Arnold/Gräfl/Arnold, TzBfG 4. Aufl. 2016 § 12 Rz. 73, 80.

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