Rz. 44

Sachbezüge sind ebenfalls Arbeitsentgelt im weiteren Sinne. Grundsätzlich sind sie während des Erholungsurlaubs weiter zu leisten und fließen daher nicht in die Berechnung des Geldfaktors ein; der Dienstwagen ist weiterhin vom Arbeitnehmer privat nutzbar, die Dienstwohnung ist ihm auch im Urlaub selbstverständlich zu belassen. Davon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, wonach der privat genutzte Dienstwagen nicht im Ausland gefahren werden darf oder nach denen der Arbeitnehmer die Kosten für Auslandsreisen, insbesondere Beteiligungen, selbst zu tragen hat. Das betrifft nicht die Frage, ob der Sachbezug auch im Urlaub zur Verfügung steht, sondern nur die Frage, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Betriebsmittel des Arbeitgebers auch privat nutzen darf. Das hat nichts mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG zu tun. Ob der Arbeitnehmer die Sachbezüge im Urlaub tatsächlich nutzen kann – z. B. den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen während einer Flugreise ins entfernte Ausland – ist Risiko des Arbeitnehmers.

Ist die Weitergewährung von Sachbezügen im Urlaub wegen der Abwesenheit vom Betrieb ausnahmsweise nicht möglich, beispielsweise die Einnahme von kostenlosen Mahlzeiten, sind sie, wie § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG ausdrücklich anordnet, angemessen abzugelten. Hierbei kann auf die Sachbezugsverordnung aus der Sozialversicherung zurückgegriffen werden.[1] Die Möglichkeit, einen Betriebskindergarten zu besuchen, stellt keinen Sachbezug in diesem Sinne dar; zudem kann der Betriebskindergarten auch während des Urlaubs vom Kind besucht werden.

 

Rz. 45

Hingegen sind reine Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Dazu zählen Reisekostenersatz und Fahrgelder, selbst dann, wenn sie für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gezahlt werden und steuerlich als Lohn zu behandeln sind. Diese Aufwendungen fallen während des Urlaubs nicht an.

Spesen und sonstige aufwandsbezogene Kostenerstattungen, auch wenn sie pauschaliert sind, dienen grundsätzlich der Aufwandsentschädigung. Das gilt auch dann, wenn sie – in der Höhe – die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Ein Anhaltspunkt kann das Lohnsteuerrecht sein. Soweit hier Aufwendungserstattung als Reisekostenersatz steuerfrei behandelt wird, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt, die nicht Bestandteil der Arbeitsvergütung ist und daher in die Vergütung des Referenzzeitraums nicht einzubeziehen ist.[2] Bei einem Auslandszuschlag ist maßgeblich, ob mit ihm Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen. Lässt sich das nicht feststellen, ist er ein Vergütungsbestandteil und für die Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen.[3]

[1] ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 11 BUrlG Rz. 14.

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