Rz. 27

§ 11 BUrlG ist im Licht von Art 7 der RL 2003/88/EG auszulegen. Der EuGH verlangt, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt wird, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Urlaubsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Das bedeutet, dass eine finanzielle Vergütung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügt, wenn sie gerade noch so bemessen ist, dass keine ernsthafte Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht antritt.[1]

Erfolgsabhängige Vergütung ist daher immer dann in die Urlaubsberechnung einzubeziehen, wenn sie Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, wobei die Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt.

 
Hinweis

Grundregel: Ob erfolgsabhängige Vergütung bei der Ermittlung des Arbeitsverdienstes im Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist, ist danach zu beurteilen, ob sie

  • Gegenleistung für im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung ist
  • oder eine Leistung des Arbeitgebers darstellt, auf die der Urlaub des Arbeitnehmers keinen Einfluss hat.
  • Zudem muss sie im Referenzzeitraum fällig werden.
 

Rz. 28

Daher gehört ebenfalls zum Arbeitsverdienst der tatsächlich verdiente Akkordlohn – unabhängig davon, ob im Zeit- oder Geldakkord gearbeitet worden ist[2], nicht jedoch der vereinbarte Akkord-Richtsatz.[3]

 

Rz. 29

Erhält der Arbeitnehmer Prämien, so ist danach zu unterscheiden, ob eine konkrete Arbeitsleistung mit der Prämie vergütet werden soll, die sich dem Referenzzeitraum zuordnen lässt. Handelt es sich um Prämienlohn als besondere Form des Leistungslohns, die eine bestimmte Arbeitsleistung zusätzlich vergüte, gilt nichts anderes als bei Akkordvergütung. Sie sind für das Einkommen im Referenzzeitraum mitzuberücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Prämie von 100 EUR, wenn die Fehlerquote des von ihm hergestellten Teiles weniger als 0,1 % beträgt. Diese Prämie fließt in die Vergütung des Referenzzeitraums mit ein.

Entsprechendes gilt für alle anderen Formen eines leistungsbezogenen Entgelts, mit dem eine bestimmte Arbeitsleistung in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn honoriert worden ist. So gehören Verkaufsprämien und Inkassoprämien, aber auch Anwesenheits- oder Antrittsprämien zum Arbeitsverdienst i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.[4]

 

Rz. 30

Anders ist es jedoch, wenn sich die Prämie nicht einer konkreten Arbeitsleistung, insbesondere keiner Arbeitsleistung im Referenzzeitraum, zuordnen lässt. Zusätzliche Prämien, die – unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogenen und bei urlaubsbedingter Abwesenheit ausfallenden Arbeitsleistung – einmalig gewährt werden, vergüten keine Arbeitsleistung im Referenzzeitraum, sondern sind auf Erfüllung oder vorzeitige Erfüllung des "Solls" eines Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten längeren Zeitspanne – zumeist des Geschäftsjahrs – bezogen. Das gilt beispielsweise für Prämien im Rahmen von Zielvereinbarungen oder der allgemeinen Erreichung von Unternehmenszielen. Nur die aufgrund der laufenden Arbeitsleistung normalerweise im Urlaubszeitraum erwirtschaftete Vergütung kann die Grundlage der Urlaubsentgeltberechnung bilden.[5] Für den Abschluss von Zielvereinbarungen ist zu beachten, dass die zu definierenden Ziele für den Arbeitnehmer auch erreichbar sein müssen. Das bedeutet, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs gehindert ist, an der Zielerreichung zu arbeiten, einzubeziehen ist und die Ziele entsprechend zu reduzieren sind. Damit ist abstrakt vom Jahresurlaub auszugehen; insbesondere mehrfach übertragener ("vor sich hergeschobener") Urlaub, der in der Praxis häufiger anzutreffen ist, ist nicht maßgeblich. Der Arbeitnehmer soll wegen der Zielvorgabe nicht auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs verzichten. Wird für die Definition der zu erreichenden Ziele nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer auch Urlaub hat, während dessen er nicht für die Zielerreichung arbeiten kann, so liegt auch ein Verstoß gegen Art 7 der RL 2003/88/EG vor, da der Arbeitnehmer dann durch die Gestaltung der Zielvereinbarung davon abgehalten werden könnte, den ihm zustehenden Urlaub in Anspruch zu nehmen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden.

[6]

Die Berücksichtigung der Urlaubsabwesenheiten durch eine entsprechende Anpassung der Ziele im Rahmen der Vorgaben für die Zielerreichung berechtigt aber nicht dazu, erfolgsabhängige variable Entgeltbestandteile, die im Referenzzeitraum verdient wurden, bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes unberücksichtigt zu lassen. Ansonsten würde ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG erfolgen.[7]

 

Rz. 31

 

Beispiel

Der Angestellte erhält für einen bestimmten Grad der Zufriedenheit der Mitarbeiter seiner Abteilung eine zusätzliche Prämie. Diese Prämie lässt sich dem Referenzzeitraum nicht zuordnen und ist daher in die Verdienstberechnung nicht einzubez...

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