Rz. 106

Handelt es sich dagegen um einen Anspruch auf Urlaubsentgelt, dem ein vor Insolvenzeröffnung gewährter und genommener Urlaub zugrunde liegt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach §§ 38, 108 Abs. 3 InsO.[1] Die Gläubiger von Insolvenzforderungen müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sie erhalten i. d. R. nur eine anteilige Befriedigung ihrer Forderung ("Quote"). Diese "Kürzung" ist mit Unionsrecht vereinbar. Zwar geht der EuGH davon aus, dass die Vergütung einer von zwei Aspekten eines einheitlichen Urlaubsanspruchs ist. Ist dieser in einem bestimmten Umfang entstanden, zieht er zwingend einen entsprechenden Vergütungsanspruch nach sich.[2] Allerdings geht es bei Insolvenzforderungen nicht darum, dass die Höhe des Urlaubsentgelts hinter dem entstandenen Urlaubsanspruch zurückbleibt. Vielmehr führt die Insolvenz dazu, dass die in vollem Umfang entstandene Forderung nur anteilig, nämlich in Höhe der für alle Insolvenzforderungen geltenden Quote, erfüllt werden kann. Denn es steht nur ein begrenztes finanzielles Volumen zur Verfügung, das zur gleichmäßigen Erfüllung der Ansprüche einer Vielzahl von Gläubigern dienen muss. Der Arbeitnehmer steht aber auch nicht schlechter als wenn er gearbeitet hätte: Auch dann bekäme er nur im Umfang der Quote eine Auszahlung.

[1] BAG, Teilurteil v. 10.9.2020, 6 AZR 94/19 (A), NJW 2021, 183 ff.; so auch Hamacher, NZA 2018, 487, 490.
[2] Vgl. nur EuGH, Urteil v. 13.12.2019, C-385/17, NZA 2019, 47 ff.

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