Rz. 97

Bei der Urlaubsabgeltung ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Urlaubsabgeltungsansprüche, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, ist gleichzeitig auch das Arbeitsverhältnis zwingend vor Insolvenzeröffnung beendet worden. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb gar nicht auf den Erwerber übergehen. Die haftungsrechtliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB greift deshalb von vornherein nicht.[1] Es gilt nichts anderes, als wenn ohne "Zwischenschaltung" des Insolvenzverwalters ein Betriebsübergang stattgefunden hätte.

Ist das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung, aber vor dem Betriebsübergang beendet worden, gilt das Gleiche: Auch hier kommt der Erwerber als Schuldner des Urlaubsabgeltungsanspruchs schon deshalb nicht in Betracht, weil er zu keinem Zeitpunkt in ein Arbeitsverhältnis mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eingetreten ist.

Es bleiben somit allein die Arbeitsverhältnisse, die der Erwerber aufgrund des Betriebsübergangs in der Insolvenz übernommen hat und die erst danach beendet werden. Auch wenn hier Urlaubsansprüche abzugelten sind, die maßgeblich aus einer Zeit stammen, in der das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber bestand, ist hier der Erwerber verpflichtet, den gesamten noch bestehenden Urlaubsanspruch abzugelten. Denn der Abgeltungsanspruch ist nicht vor der Insolvenzeröffnung entstanden, sondern erst danach. Die haftungsrechtliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB wird nur dann eingeschränkt, wenn zum einen der Betriebsübergang nach der Insolvenzeröffnung stattfindet und zum anderen Ansprüche betroffen sind, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.[2] Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Veräußerer haftet im Außenverhältnis nicht mehr, auch nicht anteilig.[3]

[1] S. hierzu bereits Rz. 92.
[2] BAG, Urteil v. 20.6.2002, 8 AZR 459/01, NZA 2003, 318; BAG, Urteil v. 18.11.2003, 9 AZR 347/03, NZA 2004, 654; vgl. auch BAG, Beschluss v. 16.2.2021, 9 AS 1/21, NZA 2021, 567 ff.; so auch MünchKommBGB/Müller-Glöge, 9 Aufl. 2023, § 613a BGB, Rz. 179 f.
[3] S. insofern Rz. 91.

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