Rz. 78

Hinsichtlich zusätzlich gezahlten Urlaubsgelds ist § 850a Nr. 2 ZPO zu beachten: Danach sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge im Rahmen des Üblichen unpfändbar.[1] Damit kann die Aufrechnung mit einer Forderung nicht gegenüber dem Urlaubsgeld erfolgen (§ 394 BGB). Der Arbeitgeber kann dem Urlaubsgeldanspruch des Arbeitnehmers keine eigenen Forderungen entgegenhalten und er bringt durch Aufrechnung mit diesen den Urlaubsgeldanspruch des Arbeitnehmers nicht zum Erlöschen. Dagegen kann der Arbeitnehmer mit seinem Urlaubsgeldanspruch gegen Ansprüche des Arbeitgebers aufrechnen, wobei oftmals Probleme hinsichtlich der Gleichartigkeit insofern auftreten werden, als die Forderung des Arbeitgebers in der Regel eine Nettoforderung ist und Brutto- und Nettoansprüche nicht der Aufrechnung zugänglich sind.[2]

 
Hinweis

Soweit aus unionsrechtlichen Vorgaben gefolgert wird, dass Urlaubsentgelt stets in vollem Umfang ausgezahlt werden muss und damit der Aufrechnung oder Pfändung nicht unterliegt[3], muss darüber nachgedacht werden, ob der Urlaubsgeldanspruch, soweit er der Aufrechnung nicht bereits wegen seiner Unpfändbarkeit entzogen ist, jedenfalls dann nicht zur Aufrechnung gestellt werden kann, wenn er akzessorisch zum Anspruch auf Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung ausgestaltet ist.[4] Denn dann soll er nach dem Willen der Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien das gleiche rechtliche Schicksal erfahren wie diese Ansprüche. Dagegen spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die Grenzen der Unpfändbarkeit in § 850a Nr. 2 ZPO festgelegt hat. Sind diese eingehalten, können weder die Tarif- noch die Arbeitsvertragsparteien den Urlaubsgeldanspruch dem Zugriff Dritter entziehen. Eine ausdehnende Auslegung des § 850a ZPO kommt nicht in Betracht.[5]

[1] S. näher Rz. 86.
[3] S. Rz. 20.
[5] Zöller/Herget, 34. Aufl. 2022, § 850a ZPO, Rz. 1; MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, § 850a ZPO, Rz. 2.

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