Rz. 61

Der Arbeitnehmer kann nach beendetem Arbeitsverhältnis auf einen gesetzlichen Abgeltungsanspruch, dessen tatsächliche und rechtliche Grundlagen außer Streit stehen, rechtswirksam verzichten.[1] Die frühere, gegenteilige Rechtsprechung[2] hat das BAG ausdrücklich aufgegeben. Infolge der Aufgabe der Surrogatstheorie[3] ist dies konsequent.

Die übliche Formulierung – sei es in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen oder zur Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens –, "damit sind alle Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt und abgegolten" führt deshalb zum Untergang des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Dies gilt ebenso für die sog. "Ausgleichsquittungen", bei denen der Arbeitnehmer den Erhalt sämtlicher Arbeitspapiere mit seiner Unterschrift bestätigt sowie zumeist, dass ihm keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Die Überprüfung, ob die Erklärung unter AGB-Gesichtspunkten (un-)wirksam ist, bleibt hiervon unberührt.[4]

 
Hinweis

Etwas anderes gilt für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ein Verzicht auf diesen im bestehenden Arbeitsverhältnis ist mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht in Einklang zu bringen.

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