Rz. 59

Der Urlaubsanspruch entsteht nach der gesetzlichen Regelung des § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr neu. Bereits daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub auch hinsichtlich seiner zeitlichen Begrenzung einen Bezug zum Kalenderjahr hat. Dementsprechend regelt § 7 Abs. 3 BUrlG klarstellend den Zeitraum, in dem der jeweils neu entstehende jährliche Urlaubsanspruch bestehen bleibt und damit vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann. Auch hierdurch wird der Bezug auf das Kalenderjahr erneut deutlich: § 7 Abs. 3 BUrlG spricht insofern vom "laufenden" Kalenderjahr. Der Anspruch erlischt danach für das entsprechende Kalenderjahr spätestens zum 31.3. des Folgejahres. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat, weil dies Voraussetzung für die Befristung des Urlaubsanspruchs ist.[1] Hiervon abgesehen existieren andere Sachverhalte, die den Urlaubsanspruch zum Erlöschen bringen. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden.

 
Achtung

Die Beschränkung auf den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ist aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.1.2009[2] sowie des nachfolgenden Urteils des BAG vom 24.3.2009[3] dann hinfällig, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung[4] nicht nehmen konnte.[5] Noch immer konnte durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt werden, auf welche anderen Sachverhalte – z. B. Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei (tarif-)vertraglichem Sonderurlaub, Pflegezeit, – dies zu übertragen sein wird.[6] Sofern der Urlaubsanspruch auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht, bedeutet dies noch nicht, dass die Übertragung weitergehend als nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG erfolgt.

[2] EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06 u. a., NZA 2009, 135.
[5] S. ausführlich Arnold, § 7, Rz. 2 ff., Rz. 137, 160 ff.
[6] S. dazu Rz. 29 ff.

7.1 Unabdingbarkeit und Verzicht auf Urlaub

 

Rz. 60

Festzuhalten ist, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub unabdingbar ist (§ 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 BUrlG). Damit sind dem Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch individualvertragliche Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien Grenzen vorgegeben (z. B. hinsichtlich eines Verzichts- oder Erlassvertrags, unabhängig davon wie die konkrete vertragliche Ausgestaltung erfolgt – z. B. gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich, Ausgleichsquittung, negatives Schuldanerkenntnis[1]).

[1] S. Zimmermann, § 13, Rz. 32 ff.

7.1.1 Gesetzlicher Urlaubsanspruch

 

Rz. 61

Der Arbeitnehmer kann nach beendetem Arbeitsverhältnis auf einen gesetzlichen Abgeltungsanspruch, dessen tatsächliche und rechtliche Grundlagen außer Streit stehen, rechtswirksam verzichten.[1] Die frühere, gegenteilige Rechtsprechung[2] hat das BAG ausdrücklich aufgegeben. Infolge der Aufgabe der Surrogatstheorie[3] ist dies konsequent.

Die übliche Formulierung – sei es in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen oder zur Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens –, "damit sind alle Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt und abgegolten" führt deshalb zum Untergang des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Dies gilt ebenso für die sog. "Ausgleichsquittungen", bei denen der Arbeitnehmer den Erhalt sämtlicher Arbeitspapiere mit seiner Unterschrift bestätigt sowie zumeist, dass ihm keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Die Überprüfung, ob die Erklärung unter AGB-Gesichtspunkten (un-)wirksam ist, bleibt hiervon unberührt.[4]

 
Hinweis

Etwas anderes gilt für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ein Verzicht auf diesen im bestehenden Arbeitsverhältnis ist mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht in Einklang zu bringen.

7.1.2 Tariflicher Urlaubsanspruch

 

Rz. 62

Bei tariflichen Ansprüchen folgt die Unverzichtbarkeit aus § 4 Abs. 4 TVG, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung erlaubt (§ 4 Abs. 3 TVG). Zudem ist nach § 4 Abs. 4 TVG ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Unterscheiden Tarifverträge – wie häufig – nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub, sondern regeln nur "Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage", besteht ein einheitlicher Anspruch, der auf mehreren Anspruchsgrundlagen beruht.[1] Der Arbeitnehmer kann dann zwar auf den auf der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 4 BUrlG beruhenden Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten, nicht jedoch auf den Anspruch aufgrund der tariflichen Anspruc...

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