Rz. 58

Vom Entstehen eines Urlaubsanspruchs ist dessen Erfüllbarkeit und Fälligkeit zu unterscheiden.

Ist ein Urlaubsanspruch entstanden – nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) also mit dem 1.1. eines jeden Kalenderjahres – kann der Urlaubsgewährung entgegenstehen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht nicht möglich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Er ist dann bereits wegen seiner Erkrankung nicht zur Arbeit verpflichtet. Selbst wenn er deshalb den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung auffordert, kann dieser ihm keinen Urlaub gewähren: Es liegt bereits keine wirksame Geltendmachung vor. Das Gleiche gilt für den Fall ruhender Arbeitsverhältnisse[1]: Hier ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten, d. h. der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und kann somit von dieser auch nicht durch Gewährung von Urlaub befreit werden.

Das BUrlG enthält keine eigene Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubsanspruchs.[2] Damit kommt § 271 BGB zur Anwendung, wonach bei fehlender Bestimmung eines Leistungszeitpunkts der Gläubiger (= der Arbeitnehmer) die Leistung sofort verlangen, der Schuldner (= der Arbeitgeber) sie sofort bewirken kann. Voraussetzung ist damit nur, dass der Anspruch entstanden ist. Damit kann der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch geltend machen, sobald er die Wartezeit des § 4 BUrlG einmal erfüllt hat, in den Folgejahren jeweils bereits ab dem 1.1. eines jeden Kalenderjahres.[3]

 
Hinweis

Besondere Bedeutung kommt der Fälligkeit nunmehr in Fällen der Urlaubsabgeltung zu, wenn auf das Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen Anwendung finden. Da die Surrogatstheorie endgültig – und nicht nur beschränkt auf Fälle andauernder Krankheit – aufgehoben ist[4], wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit seiner Entstehung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Stellt die Ausschlussfrist auf die Fälligkeit des Anspruchs ab, läuft daher ab diesem Zeitpunkt die Ausschlussfrist[5]. Die Fälligkeit sagt jedoch noch nichts über den Eintritt des Verzugs aus mit der Folge, dass ein Arbeitgeber Zinsen zu zahlen hat. Aus § 7 Abs. 4 BUrlG folgt nur das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Zahlung der Abgeltung ist damit aber nicht i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Will der Arbeitnehmer den Arbeitgeber daher in Verzug setzen, muss er ihn ausdrücklich mahnen.[6]

[1] S. Rz. 29 ff.
[2] Zur Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsentgelt s. Tillmanns, § 11, Rz. 105 f.
[3] H. M., s. zu den Einzelheiten, Tillmanns, § 4, Rz. 33.
[5] BAG, Urteil v. 9.8.2011, 9 AZR 352/10, BB 2012, 1356; 9 AZR 365/10, NZA 2011, 1421 und 9 AZR 475/10, NZA 2012, 166, s. zu den Ausschlussfristen Zimmermann, § 13, Rz. 37 ff.

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