Rz. 4

Vom BUrlG unberührt bleiben Ansprüche aus Sonderregelungen. Hierzu zählt der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche nach § 19 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG (mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind und 25 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind; Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe weitere 3 Werktage, § 19 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG).[1] Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 Abs. 1 SGB IX einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, wobei sich die Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöhend oder mindernd auf diesen Zusatzurlaub auswirkt.[2]

Weitere Regelungen finden sich in §§ 5664 Seearbeitsgesetz (SeeArbG), § 17 BEEG, § 4 ArbPlSchG (Grundwehrdienst und Wehrübungen), § 6 Eignungsübungsgesetz und § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz, der auf das ArbPlSchG verweist. In § 16d Abs. 7 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II (Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können) sowie in § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten[3] erfolgt jeweils ein Verweis auf das BUrlG.

[1] S. hierzu Arnold, § 19 JArbSchG, Rz. 8 ff.
[2] S. hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 7 ff.
[3] In Kraft seit dem 1.6.2008, BGBl. I S. 842 ff.

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