Rz. 3

Das BUrlG bildete seit Inkrafttreten die alleinige Rechtsgrundlage zur Begründung eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers von nunmehr 24 Werktagen.[1] Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] sind die im Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Urlaubsregelungen im Arbeitsgesetzbuch der DDR (§§ 189 ff. AGB-DDR) mit Wirkung zum 3.10.1990 außer Kraft getreten. Das BUrlG gilt seither auch dort, wobei § 3 BUrlG bis 31.12.1994 im Wortlaut dahingehend lautete, dass der Urlaub jährlich 20 Arbeitstage beträgt, wobei von 5 Arbeitstagen je Woche auszugehen war. Unverändert haben dagegen in den neuen Bundesländern die Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen, die gem. Art. I Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2[3] unter § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub betreffend den Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus vom 28.8.1978[4] fallen. Der Einigungsvertrag bestimmt zudem in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5b, dass ein über 20 Arbeitstage hinausgehender Urlaubsanspruch aufgrund von Rechtsvorschriften der DDR[5] nur bis 30.6.1991 als vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch gilt. Danach mussten sie von den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vertraglich in Bezug genommen sein, um weiterzugelten.

Neben dem Urlaubsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub aus dem BUrlG bestehen zur Begründung eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs deshalb keine weiteren nationalen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (mehr). Weder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers noch Gewohnheitsrecht, betriebliche Übung oder das Sozialstaatsprinzip der Art. 20, 28 GG können ergänzend herangezogen werden.[6]

 
Wichtig

Das BUrlG muss sich zunehmend am unionsrechtlichen Urlaubsrecht messen lassen. Das nationale Urlaubsrecht ist dabei vorrangig unionsrechtskonform auszulegen. Ist dies nicht möglich, muss das BUrlG als nationale Regelung unangewendet gelassen werden.[7] Auf diese Überlagerung wird im Einzelnen im Rahmen der Kommentierung eingegangen.

[1] Zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BUrlG s. Tillmanns, § 2, Rz. 3 ff.; auch Fremdgeschäftsführer können Arbeitnehmer i. S. d. BUrlG sein (BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 43/22, NZA 2023, 1531 ff.; Tillmanns, § 2, Rz. 19).
[2] BGBl. II S. 885, 889.
[3] BGBl. II S. 889, 1207.
[4] GBl. I S. 365, 366.
[5] Vgl. die Aufzählung in Schütz, Gesetzliches und tarifliches Urlaubsrecht, 1999, Rz. 266.
[6] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 1 BUrlG, Rz. 2.

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