Rz. 18

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 11 TVöD/TV-L/TV-H nicht definiert. Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Auf den Grad der Pflegebedürftigkeit kommt es für den Anspruch nach § 11 TVöD nicht an, es genügt insoweit, dass mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.[1] Der Pflegegrad muss aber durch ein ärztliches Gutachten festgestellt bzw. nachgewiesen sein.

 

Rz. 19

Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschäftigten und der gepflegten Person ist – ebenso wie beim (früheren) § 15b BAT – nicht erforderlich.[2] Es kommt allein auf die tatsächliche Betreuung und Pflege zum Zeitpunkt der Antragsstellung an, die im Streitfall allerdings auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch andauern muss.[3]

 
Hinweis

Für den Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ist nicht erforderlich, dass die Teilzeit tatsächlich notwendig ist, um die Pflege ausüben zu können.[4] Der Umfang der Reduzierung muss dem Umfang der notwendigen Pflege nicht entsprechen.[5] Die tatsächlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen müssen deshalb auch nicht während der allgemein üblichen Dienstzeit notwendig sein.[6]

[1] So auch Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 11, ebenso HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 6.
[2] So auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 7.
[3] Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 11. Nach HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 7, muss zwischen Pflegendem und Gepflegten ein räumliches Näheverhältnis bestehen.
[4] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 11.
[5] Riesenhuber, NZA 1995, 58.
[6] A. A. aber ohne Begründung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 11 TV-L, Rz. 56.

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