Rz. 172

Berechtigt war die Ablehnung des Teilzeitwunsches, wenn sie form- und fristgerecht erfolgt ist[1] und sie sich zu Recht auf nach Gesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG) oder Tarifvertrag (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG) bestehende betriebliche Gründe[2] gestützt hat.[3] An der berechtigten Ablehnung bei der Fallgestaltung, dass gegen die Verringerung der Arbeitszeit selbst keine betrieblichen Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG sprechen, jedoch gegen die vom Arbeitnehmer gewünschte Lage der Arbeitszeit[4], kann der Arbeitnehmer nichts durch eine spätere "Rücknahme" des Verteilungswunsches ändern.[5]

 

Rz. 173

Im Fall der unberechtigten Ablehnung greift § 8 Abs. 6 TzBfG nicht ein.[6] Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber andernfalls den Antrag des Arbeitnehmers bewusst unberechtigt ablehnen könnte, in der Hoffnung der Arbeitnehmer werde dagegen nicht vorgehen. Der Arbeitgeber wäre dann für 2 Jahre vor neuen Anträgen des Arbeitnehmers verschont. Dies erscheint als nicht interessengerecht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Arbeitnehmer benachteiligt werden soll, der keine Klage erhebt.[7] Die Berechtigung der Ablehnung kann daher inzident im Rahmen eines neuen Antrags vor Ablauf von 2 Jahren zu überprüfen sein.[8]

Im Übrigen gilt: Hat der Arbeitgeber die Verringerung und/oder die Verteilung der Arbeitszeit zu Unrecht abgelehnt, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er seinen bisherigen Antrag gerichtlich durchzusetzen versucht, einen neuen, geänderten Antrag stellt oder sein Verringerungsverlangen nicht weiter verfolgt.[9]

[1] S. Rz. 130 bzw. Rz. 131.
[2] S. Rz. 67 ff., insbesondere Rz. 83 ff. bzw. Rz. 107 ff.
[3] Lorenz, NZA-RR 2006, 281, 282; vgl. auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 138; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 252.
[4] S. Rz. 128.
[6] BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 514/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 22; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 8 TzBfG, Rz. 126; ErfK/ Preis, 23. Aufl. 2023, § 8 TzBfG, Rz. 65; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 44; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 108; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 48; a. A. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 82, falls der Arbeitnehmer nicht Klage erhebt.
[7] So aber das Ergebnis der Argumentation von Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 82.
[8] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 65; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 108; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rn. 256; a. A. Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge