Rz. 166

Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG findet nur Anwendung, sofern die vorherige Verringerung nach dem TzBfG oder aufgrund solcher tarifvertraglicher Vorschriften, die das TzBfG konkretisieren, geltend gemacht worden ist, nicht dagegen bei Verringerungen nach anderen Gesetzen.[1] Lässt sich der Arbeitgeber rügelos inhaltlich auf ein erneutes Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers ein, ohne sich auf § 8 Abs. 6 TzBfG zu berufen, kann hierin ein Verzicht auf die Sperrfrist liegen.[2]

 

Rz. 167

Voraussetzung ist trotz des Wortlauts "erneute" Verringerung nicht, dass es vorher tatsächlich zu einer Verringerung gekommen war, da auch eine berechtigte Ablehnung zu einer Sperrfrist führt. In diesem Fall aber liegt noch keine Verringerung vor.[3]

 

Rz. 168

Die Sperrfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer bei seinem ersten Antrag weniger als 6 Monate beschäftigt war (vgl. § 8 Abs. 1 TzBfG). In diesem Fall liegt bereits kein wirksamer Antrag vor, der deswegen keiner Ablehnung durch den Arbeitgeber bedarf.[4] § 8 Abs. 6 TzBfG verhindert nämlich einen neuen Antrag vor Ablauf der Sperrfrist nur, wenn der vorherige Antrag aus Gründen des § 8 Abs. 4 TzBfG abgelehnt worden war. Er hindert nicht die Erneuerung eines unwirksamen Antrags.[5] Im Übrigen fehlt es an einem wirksamen Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 TzBfG mit der Folge, dass die Sperrfrist des § 8 Abs. 1 TzBfG nicht ausgelöst wird, wenn es hinsichtlich des Umfangs der begehrten Verringerung unbestimmt ist[6] oder wenn nur die befristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit[7] begehrt wird.[8] Anderes gilt für die Missachtung der 3-Monats-Frist des § 8 Abs. 2 TzBfG, da deren Versäumung den Antrag nicht unwirksam macht, sondern sich nach Ansicht des BAG lediglich der mögliche Beginn der Arbeitszeitverringerung nach hinten verschiebt.[9]

 

Rz. 169

Die "Kleinunternehmensklausel" des § 8 Abs. 7 TzBfG[10] spielt für die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG keine Rolle. Zwar stellt die Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers unter Berufung auf § 8 Abs. 7 TzBfG eine berechtigte Ablehnung dar. Jedoch gilt die Sperrfrist in diesem Fall nicht, d. h. der Arbeitnehmer kann auch vor Ablauf von 2 Jahren erneut einen Antrag stellen, sofern die Voraussetzung des § 8 Abs. 7 TzBfG zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt.[11] Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung, wonach die Mindestbeschäftigtenzahl im Anschluss an § 8 Abs. 6 TzBfG geregelt ist.

 

Rz. 170

Die Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG wird auch nicht durch ein nicht hinreichend bestimmtes Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG[12] ausgelöst.[13]

[1] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 134; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 250; vgl. auch BAG, Urteil v. 13.11.2007, 9 AZR 36/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 20; LAG Hessen, Urteil v. 23.4.2012, 17 Sa 1598/11, Juris; LAG Hessen, Urteil v. 18.3.2013, 17 Sa 1363/12, Juris.
[2] LAG Hamm, Urteil v. 13.7.2009, 19 Sa 433/09, Juris; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 65; vgl. auch Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 8 TzBfG, Rz. 126.
[3] Vgl. auch Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 79; Beckschulze, DB 2000, 2598, 2603, in Fn. 28.
[4] Hopfner, DB 2001, 2144, 2145.
[7] S. Rz. 34 und seit dem 1.1.2019 § 9a Rz. 15.
[9] S. Rz. 37.
[10] S. Rz. 178 ff.
[11] Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 150; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 65.
[12] S. Rz. 29.

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