Rz. 83

§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation oder Arbeitsablauf. Da Organisation und Arbeitsabläufe i. d. R. miteinander verbunden sind, ist eine Trennung meist nicht möglich.[1] Arbeitsablauf meint nach der Gesetzesbegründung den technischen Arbeitsablauf.[2]

 

Rz. 84

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation liegt vor, wenn das Teilzeitverlangen in die unternehmerische Organisationskonzeption bzw. Organisationsstruktur eingreift.[3] Dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nur zuzustimmen, sofern er sich in das arbeitgeberseitig vorgegebene Organisationskonzept[4] einfügt.[5]

 

Rz. 85

Der 2. Senat des BAG hat allerdings noch vor Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 zu § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG entschieden, die Unternehmerentscheidung über das Arbeitszeitmodell, insbesondere die Entscheidung für oder gegen Teilzeitarbeit, würde verbindlich sein, solange sie nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei.[6]

Diese Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nicht in der Weise übertragen werden, dass von einer "wesentlichen" Beeinträchtigung der Organisation des Arbeitgebers erst ausgegangen werden könnte, wenn dessen Entscheidung für Vollzeitarbeit in bestimmten Bereichen oder überhaupt der Willkürkontrolle nicht standhalten würde.[7] Damit das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht "leerläuft", liegt bereits dann keine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts des Arbeitgebers, in bestimmten Betriebsbereichen bzw. im gesamten Betrieb ausschließlich Vollzeitkräfte zu beschäftigen, vor, wenn er hierfür keine in sich schlüssige, plausible und somit rational nachvollziehbare Begründung hat.[8]

 

Rz. 86

So scheidet die Umstellung des Organisationskonzepts von einer Vollzeitstelle auf 2 Teilzeitstellen aus, wenn die betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern und die Aufteilung des Aufgabenbereichs auf 2 Teilzeitkräfte als betriebswirtschaftlich nicht vernünftig erscheint.[9] Die Notwendigkeit des Informationsaustauschs zwischen 2 Teilzeitkräften ist nicht zwangsläufig ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender betrieblicher Grund.[10]

 

Rz. 87

Ein unternehmerisches Organisationskonzept, welches den Arbeitgeber zur wirksamen Ablehnung eines Teilzeitwunsches berechtigt, muss nachweisbar im Betrieb umgesetzt werden und von plausiblen, wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen werden.[11] Vorübergehend sachlich begründete Abweichungen von einem aus einem Organisationskonzept abgeleiteten Arbeitszeitmodell sind unschädlich.[12]

Ist der Arbeitsplatz wegen einer 2-jährigen Abwesenheit des Arbeitnehmers – im Streitfall: Elternzeit – geteilt worden, muss der Arbeitgeber darlegen, aufgrund welcher Tatsachen sein Organisationskonzept während dieser Zeit beeinträchtigt wurde.[13]

 
Praxis-Beispiel

Als betriebliche Gründe kommen demnach insbesondere in Betracht:
Schichtsysteme [14]; häufige erforderliche Geschäftsreisen; Arbeiten unter Termindruck; ganztägige Kundentermine von Außendienstmitarbeitern[15] sowie Team- und Gruppenarbeit, bei denen i. d.R. eine gleichlaufende Präsenz erforderlich ist;
ferner die Notwendigkeit einer Auftragsbearbeitung aus einer Hand oder die Betrauung einer Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte zur Wahrung eines einheitlichen Marktauftritts[16] oder ein servicefreundliches Organisationskonzept, mit dem der Arbeitgeber so weit wie möglich sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben[17] oder berufsspezifische Anforderungen, wie z. B. Spezialkenntnisse, sofern kein anderer Arbeitnehmer diese Spezialkenntnisse besitzt.[18] Auch bei Flugpersonal[19], Fernfahrern oder Montagearbeitnehmern wird das organisatorische Konzept einer Teilzeit oftmals entgegenstehen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitszeitverringerung auch tageweise erfolgen kann.
Arbeitnehmer in leitenden Positionen haben, wie aus § 6 TzBfG folgt, grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Teilzeit. Bei diesen wird jedoch oftmals leichter zu begründen sein, warum eine dauerhafte Anwesenheit erforderlich ist, z. B. aufgrund der Notwendigkeit, an im Voraus nicht absehbaren Besprechungen teilzunehmen. Jedenfalls ist ein Organisationskonzept so detailliert wie möglich zu beschreiben (Personalbesetzung samt Lage und Umfang der Einsatzzeiten, des Einsatzbereichs und Nennung etwaiger Vertreter der betreffenden Arbeitnehmer).

 

Rz. 88

Der Arbeitgeber kann entsprechende Umstände generell nur als betriebliche Gründe i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG geltend machen, wenn durch die Teilzeitarbeit ein organisatorischer Mehraufwand entsteht. Ist auch bei Vollzeitkräften ein stetiger Wechsel erforderlich, z. B. aufgrund von Öffnungszeiten oder Maschinenlaufzeiten, die die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschä...

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