Rz. 22

§ 8 Abs. 1 TzBfG regelt nicht ausdrücklich, was unter vertraglich vereinbarter Arbeitszeit zu verstehen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthält das Gesetz keine pauschalen Zeitvorgaben, die den Wünschen der Arbeitnehmer widersprechen und daher die beschäftigungspolitische Wirkung der Teilzeitarbeit konterkarieren könnten. Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, die Arbeit individuell an ihre Bedürfnisse anzupassen. Hieraus wird deutlich, dass das TzBfG darauf abzielt, den Arbeitnehmern größtmögliche Freiheit in der Gestaltung ihrer individuellen Arbeitszeit einzuräumen.[1]

Weitere Auskunft über die Ermittlung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gibt § 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Danach ist ein Arbeitnehmer, mit dem keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart ist, teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt während eines bis zu 1 Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Hieraus ergibt sich, dass die Ermittlung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit über einen Zeitraum bis zu 1 Jahr erstreckt werden kann. Dieser Gesetzeswortlaut kann damit nur so verstanden werden, dass der Teilzeit begehrende Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, in 1 Monat die volle Stundenzahl einer Vollzeitkraft zu arbeiten und in einem anderen Monat weniger oder gar nicht zu arbeiten.[2]

 

Rz. 23

Allgemein ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die nach dem Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit, die in Stunden, Tagen, Wochen oder sogar in Monaten definiert werden kann. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Ergibt sich die Arbeitszeit weder aus Arbeits-, noch aus Tarifvertrag, ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit anhand der Gehaltsabrechnungen in Bezug auf das Grundgehalt (ohne Überstundenzuschläge) im Zusammenhang mit der betrieblichen Übung zu ermitteln. Es kommt hierbei also gerade nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit an. Bei der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) kann abhängig von der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zum Arbeitszeitrahmen für die Beurteilung des Arbeitszeitvolumens bis auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden.[3]

 

Rz. 24

Fraglich ist, wie der Teilzeitanspruch in Bezug auf solche Arbeitsverträge zu berechnen ist, die wirksam regeln, dass Überstunden vom Arbeitnehmer im gesetzlich zulässigen Rahmen abzuleisten sind, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.[4] Würde hier der Arbeitnehmer dazu berechtigt sein, als Ergebnis seines Teilzeitbegehrens nur noch die Grundarbeitszeit in Teilzeit ohne Überstunden bei proportionaler Reduzierung seines Grundgehalts abzuleisten, würde dies zu ungerechten und untragbaren Folgen für vergleichbare Arbeitnehmer führen, die in Vollzeittätigkeit weiterhin zur Ableistung von Überstunden ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet wären. Ein solches Ergebnis kann unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes[5] nicht hingenommen werden.

Daher können Überstunden in diesem Fall von dem Teilzeitbegehren nicht mit umfasst werden.[6] Soweit jedoch Überstunden nach dem Arbeitsvertrag gesondert vergütet werden, kann das Teilzeitbegehren auch die Überstunden betreffen, da in diesem Fall die Überstunden bei vertraglich vereinbarter Arbeitszeit vom monatlichen Grundgehalt mit umfasst werden und somit vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer hierdurch nicht benachteiligt werden können.

[1] BT-Drucks. 14/4374.
[5] Hierzu z. B. BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 516/16, Juris.
[6] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 17.

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