Rz. 31

Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG regelt einen individualrechtlichen Informationsanspruch eines Arbeitnehmers.[1] Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Information über solche Stellen im Betrieb oder Unternehmen, für die er aufgrund seiner persönlichen Eignung sowie seiner Arbeitszeitwünsche in Betracht kommt.[2] Aus diesem Informationsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über entsprechend zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. Davon erfasst sind sowohl frei werdende Arbeitsplätze als auch neu gestaltete bzw. neu geschaffene.[3]

 

Rz. 32

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz nach Wunsch des Arbeitnehmers neu zu schaffen, folgt aus § 7 Abs. 2 TzBfG jedoch nicht.[4] Aus der Wendung "entsprechend" folgt, dass die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers nur besteht, soweit die frei werdende bzw. neu geschaffene Stelle einen Arbeitsplatz darstellt, der für den Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlicher Eignung und seiner Arbeitszeitwünsche in Betracht kommt.[5] Zu beachten ist, dass die konkreten Anforderungen an den Inhaber des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber bestimmt werden und folglich der Arbeitnehmer nach seinen übrigen Vertragsbedingungen (abgesehen von Lage und Dauer der Arbeitszeit) die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten übertragen bekommen könnte. Der Informationsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über solche Arbeitsplätze zu informieren hat, die mit minder- oder höherwertigeren Tätigkeiten ausgestaltet sind.[6]

[1] MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 9.
[2] BT-Drucks. 14/4625 S. 23.
[3] MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 7 TzBfG, Rz. 9.
[4] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 21.
[5] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 7 TzBfG, Rz. 58.
[6] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 7 TzBfG, Rz. 23; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 7 TzBfG, Rz. 23; a. A. Buschmann/Dieball/Stevens-Bartoll, TzA, 2. Aufl. 2001, § 7 TzBfG, Rz. 22.

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