1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 3 Abs. 1 TzBfG definiert den befristet beschäftigten Arbeitnehmer (Satz 1) und den befristeten Arbeitsvertrag (Satz 2). Damit bestimmt die Vorschrift zugleich den Anwendungsbereich des befristungsrechtlichen Teils des Gesetzes.[1]

Nach der Gesetzesbegründung nimmt die Begriffsbestimmung die Definition in § 3 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999 auf und gestaltet sie in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Recht[2] aus.[3] Allerdings ist die Definition des befristet beschäftigten Arbeitnehmers in § 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung weiter gefasst als in § 3 Abs. 1 TzBfG. Die Rahmenvereinbarung definiert den befristet beschäftigten Arbeitnehmer als eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. Dies schließt den auflösend bedingt geschlossenen Arbeitsvertrag ein, der beim Eintritt eines zukünftigen Ereignisses endet.

Demgegenüber bezeichnet § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG den befristet Beschäftigten als Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, wobei ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ein kalendermäßig befristeter oder zweckbefristeter Arbeitsvertrag ist. § 3 Abs. 1 TzBfG erfasst daher die auflösende Bedingung nicht. Allerdings erklärt § 21 TzBfG die befristungsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes für auflösend bedingte Arbeitsverträge zum Großteil für entsprechend anwendbar. Damit sind kalendermäßig befristete, zweckbefristete und auflösend bedingte Arbeitsverträge rechtlich weitgehend gleichgestellt.

Dennoch ist die zutreffende Einordnung der konkreten vertraglichen Vereinbarung von Bedeutung, weil einzelne befristungsrechtliche Vorschriften für auflösende Bedingungen nicht gelten (z. B. die Regelungen über sachgrundlose Befristungen in § 14 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 TzBfG) oder ausschließlich auf Zeitbefristungen anzuwenden sind (z. B. § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG) oder weil bestimmte Vorschriften nur Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen erfassen (z. B. § 15 Abs. 2 TzBfG).

 

Rz. 2

§ 3 Abs. 2 TzBfG definiert in Anlehnung an § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung den vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Die Vorschrift hat Bedeutung für das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 2 TzBfG.[4]

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.
[4] BT-Drucks. 14/4374 S. 15.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 3 TzBfG und damit der gesamte befristungsrechtliche Teil des Gesetzes erfasst nur Arbeitsverhältnisse. Dazu gehören auch Vertragsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmern und Verleihern, nicht hingegen Vertragsverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen (z. B. freien Mitarbeitern). Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.[1]

 

Rz. 4

Aus § 3 Abs. 1 TzBfG ergibt sich, dass die Vorschrift nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags betrifft, nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Diese Materie ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geregelt. Die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen richtete sich daher auch nach Verabschiedung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zunächst nach den von der bisherigen Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen (BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 342/03[2]; BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 213/03[3]). Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002, durch welches das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde (§§ 305 ff. BGB n. F.) und die bis dahin geltende Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gestrichen wurde, richtet sich die Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil v. 27.7.2005, 7 AZR 486/04[4]; BAG, Urteil v. 18.1.2006, 7 AZR 191/05[5]).

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 TzBfG, Rz. 2.
[2] AP TzBfG § 14 Nr. 8.
[3] AP TzBfG § 14 Nr. 10.
[4] AP BGB § 307 Nr. 6.
[5] S. Gräfl, § 14, Rz. 15-27.

3 Befristeter Arbeitsvertrag

 

Rz. 5

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Das Gesetz unterscheidet daher, ebenso wie die bisherige Rechtsprechung, zwischen der Zeitbefristung und der Zweckbefristung.

3.1 Kalendermäßige Befristung

 

Rz. 6

Eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags liegt vor, wenn sich das Vertragsende aus der vertraglichen Vereinbarung mithilfe eines Kalenders ermitteln lässt. Dabei kann im Vertrag das Datum des Vertragsendes genannt sein (z. B. 31.12.2020). Es kann auch eine bestimmte Zeitdauer vertraglich festgelegt werden, sofern sich der Zeitpunkt des Vertragsendes dara...

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