Rz. 12

Nach Auffassung des BAG kann im Arbeitsvertrag einer Schauspielerin, die eine bestimmte Rolle in einer Fernsehserie übernehmen soll, wirksam vereinbart werden, dass ihr Arbeitsverhältnis endet. Voraussetzung ist, dass diese Rolle nicht mehr in der Serie enthalten ist und die Entscheidung über den Wegfall der Rolle Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist (BAG, Urteil v. 2.7.2003, 7 AZR 612/02[1]). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich u. a. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet (BAG, Urteil v. 30.8.2017, 7 AZR 864/15). Reine Produktionsgesellschaften, die lediglich im Auftrag von Rundfunk- und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuliefern, können die Rundfunkfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen (BAG, Urteil v. 30.8.2017, 7 AZR 864/15, Rz. 26).

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist nach Auffassung des BAG eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet (BAG, Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 312/16). Bei einem Fußballtrainer kann eine auflösende Bedingung, wonach der Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Teilnahme des Vereins am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga gelten soll, gerechtfertigt sein, wenn bei Vertragsschluss Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Trainer keinen Vertrag für eine Tätigkeit in unteren Ligen unterzeichnet hätte (BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01[2]). Demgegenüber sind die Rahmenvereinbarungen, die der Deutsche Fußball-Bund mit seinen Schiedsrichtern für die Profi-Ligen schließt, keine Arbeitsverträge, weshalb auch die Regelungen des TzBfG keine Anwendung finden (LAG Hessen, Urteil v. 15.3.2018, 9 Sa 1399/16).

Den Arbeitsvertrag einer Pflegekraft, die von einem pflegebedürftigen (querschnittsgelähmten) Arbeitgeber zur eigenen Versorgung eingestellt wurde, unter die auflösende Bedingung des Todes des Arbeitgebers zu stellen, kann gerechtfertigt sein, da dies auch eine Befristung aus dem sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen könnte.[3]

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