Rz. 8

Der Anspruch nach § 19 TzBfG besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Formulierung des § 19 TzBfG ähnelt der des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, weshalb wie auch im Rahmen des § 10 TzBfG auf die zu § 7 Abs. 1 BUrlG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.[1] Dringende betriebliche Gründe in diesem Sinne dürfen nicht schon dann angenommen werden, wenn die Berücksichtigung dieses Wunsches zu Betriebsablaufstörungen führt, denn diese treten bei jedem Fehlen eines Arbeitnehmers auf und sind hinzunehmen bzw. durch Vorhalt einer Personalreserve auszugleichen.[2] Allerdings sind dringende betriebliche Gründe i. S. d. § 19 TzBfG auch nicht erst dann anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber bei Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungswunsches ein (finanzieller) Schaden entsteht. Es sind vielmehr im jeweiligen Einzelfall die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Solche Gründe können unter anderem z. B. hoher Krankenstand in der betreffenden Abteilung, Personalknappheit infolge von Kündigungen, außergewöhnlich hoher Arbeitsanfall in der Abteilung oder in einem Saisonbetrieb sein.[3]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 2; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 11; s. auch Spinner, § 10, Rz. 9.
[2] Vgl. zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 7 BUrlG, Rz. 18.
[3] Vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 7 BUrlG, Rz. 18.

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