Rz. 6

Im Falle einer materiell-rechtlich unwirksamen Befristung kann der Arbeitgeber wegen § 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG grundsätzlich frühestens zum unwirksam vereinbarten Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Arbeitsvertrags ordentlich kündigen. Dies führt nicht zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts insoweit, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht vor diesem Zeitpunkt zugehen kann. Lediglich die Kündigungsfrist darf nicht vor dem vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ablaufen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ist ein Arbeitsverhältnis etwa wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam bis zum 31.7.2023 befristet, so hindert § 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis bereits im Februar 2023 ordentlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist selbst darf aber wegen § 16 Satz 1 TzBfG nicht vor dem 31.7.2023 ablaufen.

 

Rz. 7

Nach dem Erreichen des vereinbarten Befristungsendes bindet das Gesetz auch den Arbeitgeber nicht mehr.[2]

Außerdem kann der Arbeitgeber eine Mindestbindungsfrist verhindern, indem er im befristeten Arbeitsvertrag eine Regelung nach § 15 Abs. 4 TzBfG[3] vereinbart.

 

Rz. 8

Die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung ist stets an den Vorgaben tariflicher und gesetzlicher Kündigungsschutzbestimmungen zu messen.[4]

§ 16 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG schließt nur die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vor dem vereinbarten Ende aus. Andere Beendigungsmöglichkeiten sind davon nicht erfasst, insbesondere bleiben das Recht zur außerordentlichen Kündigung erhalten und auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist möglich.[5]

[1] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 7; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 13.
[2] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 16 TzBfG, Rz. 3.
[4] BAG, Urteil v. 23.4.2009, 6 AZR 533/08, Rn. 31 ff., NZA 2009, 1260, AP TzBfG § 16 Nr. 2; BAG, Urteil v. 22.9.2005, 6 AZR 607/04, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20, NZA 2006, 429, unter II 2c der Gründe; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 15.
[5] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 16 TzBfG, Rz. 6; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 16 TzBfG, Rz. 5.

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