Rz. 452

Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der für die Befristung erforderlichen Schriftform ist derjenige, der sich auf die Befristung beruft, d. h. regelmäßig der Arbeitgeber.[1] Der Arbeitnehmer kann die Einhaltung der Schriftform u. U. mit sog. Nicht-mehr-wissen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er nicht mehr weiß und auch nicht in zumutbarer Weise durch Nachforschungen ermitteln kann, ob die Befristungsabrede von beiden Parteien unterzeichnet wurde.[2]

[1] BAG, Urteil v. 25.10.2017, 7 AZR 632/15, AP TzBfG § 14 Nr. 163.
[2] BAG, Urteil v. 20.8.2014, 7 AZR 924/12, AP TzBfG § 14 Nr. 121.

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