Rz. 443

Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Unterzeichnung eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen. Die Schriftform wird daher nicht durch Telefax gewahrt[1], ebenso wenig durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.[2]

 

Rz. 444

Die Befristungsvereinbarung kann von einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform.[3] Unterschreibt der Vertreter mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen[4], z. B. durch einen entsprechenden Zusatz ("i. V.") bei der Unterschrift[5]. Der Zusatz" i. A." (d. h. "im Auftrag") kann zwar darauf hindeuten, dass der Unterzeichner nicht selbst als Vertreter handeln, sondern lediglich als Bote eine fremde Erklärung übermitteln will. Ergibt sich jedoch aus den Gesamtumständen, dass der Unterzeichner die Erklärung erkennbar im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen.[6]

Eine mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vereinbarte Befristung muss grundsätzlich von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein, da die GbR von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird. Die Gesellschafter können sich zwar – ggf. durch einen Gesellschafter – vertreten lassen; in diesem Fall muss der Vertragsurkunde jedoch – etwa durch einen Vertretungszusatz – zu entnehmen sein, dass der unterzeichnende Gesellschafter auch im Namen der anderen Gesellschafter handelt.[7]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 696; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 711.
[2] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 696; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 81; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 90; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 336.
[3] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 80.
[5] BAG, Urteil v. 4.5.2011, 7 AZR 252/10, AP TzBfG § 17 Nr. 11.
[7] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 256.

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