Rz. 440

Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB.

 

Rz. 441

Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus.[1] Ebenso wenig genügt die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsschlusses durch den Arbeitgeber.[2] Es reicht jedoch aus, wenn eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei dieses Angebot durch Unterzeichnung desselben Schriftstücks annimmt.[3] Werden mehrere gleichlautende Urkunden über die Befristung erstellt, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Dabei ist zu beachten, dass die Urkunden den gesamten identischen Vertragstext enthalten müssen. Es genügt nicht, dass die Urkunden den gleichen Inhalt wiedergeben.[4]

 

Rz. 442

Die Unterzeichnung durch beide Parteien muss die Befristungsvereinbarung räumlich abschließen. Die Unterschriften müssen also unter der Vereinbarung stehen[5]

Unterzeichnet der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum Arbeitsvertrag, nicht jedoch den Arbeitsvertrag selbst, der die Befristungsabrede enthält, ist das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG nur gewahrt, wenn der Arbeitsvertrag und die Anlage eine einheitliche Urkunde bilden und die Unterzeichnung der Anlage auch die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung abdeckt.[6]

[1] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 713.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 80; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 88; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 713.
[4] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 693.
[5] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 708.
[6] BAG, Urteil v. 4.11.2015, 7 AZR 933/13, AP TzBfG § 14 Nr. 138.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge