Rz. 418

Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 TzBfG übernommen. Ein ursprünglich geplantes weitergehendes Schriftformerfordernis, das sich z. B. auch auf die Angabe des Rechtfertigungsgrunds beziehen sollte[1], wurde bereits nicht Gegenstand des Regierungsentwurfs, der ein Schriftformerfordernis für den befristeten Arbeitsvertrag vorsah.[2] Letztlich blieb es bei der im Wesentlichen unveränderten Regelung aus § 623 BGB. Lediglich das Wort "Arbeitsverhältnis" wurde in § 14 Abs. 4 TzBfG durch das Wort "Arbeitsvertrag" ersetzt. Damit ist auch der Normzweck unverändert geblieben.

 

Rz. 419

Der Schriftform kommt Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion zu.[3] Aufgrund der einzuhaltenden Schriftform müssen die Parteien klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass ihr Arbeitsverhältnis befristet ist. Dadurch sollen Arbeitsgerichtsprozesse darüber vermieden werden, ob und ggf. mit welchem Inhalt eine Befristung vereinbart wurde. Gleichzeitig soll dem Arbeitnehmer verdeutlicht werden, dass ihm der aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis resultierende Bestandsschutz nicht zusteht.[4]

[1] Vgl. Referentenentwurf, NZA 2000, 1045.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 9, 20.
[3] BAG, Urteil v. 26.7.2006, 7 AZR 514/05, AP TzBfG § 14 Nr. 24.
[4] BAG, Urteil v. 3.9.2003, 7 AZR 106/03, AP TzBfG § 14 Nr. 4; BAG, Urteil v. 26.7.2006, 7 AZR 514/05, AP TzBfG § 14 Nr. 24; BAG, Urteil v. 14.12.2016, 7 AZR 797/14, AP TzBfG § 14 Nr. 149.

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