Rz. 413

Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt derjenige, der sich darauf beruft, das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorlagen. Das gilt auch für die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers innerhalb der letzten 4 Monate vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses (Beschäftigungslosigkeit, Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme in diesem Zeitraum). Hierbei handelt es sich zwar um Umstände, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind und von denen der Arbeitgeber aus eigener Wahrnehmung in der Regel keine Kenntnis hat. Gleichwohl hat der Arbeitgeber das Vorliegen auch dieser Voraussetzungen für die Befristung vorzutragen.

Will der Arbeitnehmer das Vorbringen des Arbeitgebers hierzu bestreiten, muss er seine tatsächliche Beschäftigungssituation in den letzten 4 Monaten vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses konkret und nachvollziehbar darlegen. Anschließend ist es am Arbeitgeber, das Vorbringen des Arbeitnehmers zu widerlegen und ggf. zu beweisen, dass der Arbeitnehmer innerhalb der 4-Monatsfrist vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat.

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