Rz. 379

Für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a Satz 1 und Satz 3 TzBfG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dazu gehören die Tatsachen zur Neugründung des Unternehmens, zur Einhaltung der 4-Jahresfrist nach der Neugründung – insoweit sind insbesondere Angaben zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlich –, zur Einhaltung der maximalen Befristungsdauer von 4 Jahren und ggf. zur ordnungsgemäßen Vertragsverlängerung.[1]

 

Rz. 380

Wendet der Arbeitnehmer ein, bei dem Unternehmen handle es sich nicht um eine privilegierte Neugründung, sondern um eine Gründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, hat der Arbeitgeber auch die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die ergeben, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht vorliegt.[2]

 

Rz. 381

Für die Verletzung des sog. Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG trägt hingegen der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.[3]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 622; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 647.
[2] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 623.
[3] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 845 f.; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 209; a. A. APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 623; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 647.

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