Rz. 374

§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG lässt sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von 4 Jahren zu. Für die maximal zulässige Befristungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme.[1]

[1] BT-Drucks. 15/1204 S. 14; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 616; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 229.

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