Rz. 374
§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG lässt sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von 4 Jahren zu. Für die maximal zulässige Befristungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme.[1]
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