Rz. 318

Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Es kann auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es für die Berechnung der Befristungsdauer nicht an.[1]

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, die einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen haben, dass der Arbeitnehmer am Tag vor dem im schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmten Vertragsbeginn zu einer auswärtigen Schulung anreist, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, es entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, dass das Arbeitsverhältnis bereits am Tag der Anreise beginnen soll. Aus dem Umstand, dass Reisezeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vergütungspflichtige Arbeitszeit sein kann[2], ergibt sich nicht, dass bei Beginn einer dienstlich veranlassten Reise in jedem Fall bereits ein Arbeitsverhältnis bestehen muss[3].

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