Rz. 267

In Tarifverträgen, insbesondere im öffentlichen Dienst (z. B. § 33 Abs. 2 TVöD; bis 30.9.2005: § 59 BAT) ist häufig bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung zugestellt wird. Bei derartigen Bestimmungen handelt es sich um auflösende Bedingungen, für die grundsätzlich der nach § 21 TzBfG i. V. m. § 14 Abs. 1 TzBfG erforderliche Sachgrund besteht. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu s. Rambach, § 21, Rz. 20 ff.

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