Rz. 241

Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags fortbesteht, ist sachlich gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in das bisherige Arbeitsverhältnis zusteht.[1]

 

Rz. 242

Dies hat das BAG z. B. angenommen bei einer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindlichen Lehrerin, der Sonderurlaub bewilligt worden war, um befristet als Angestellte im Auslandsschulwesen der Bundesrepublik in den USA zu arbeiten.[2]

 

Rz. 243

Auch die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubten Beamten ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.[3]

 

Rz. 244

Tarifverträge bei privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (z. B § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI) sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit einem für eine Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen beurlaubten Beamten der Deutsche Telekom AG (diese nimmt die Dienstherreneigenschaft für die – ehemaligen – Beamten der Deutschen Bundespost wahr) endet, wenn das ruhende Beamtenverhältnis wieder auflebt. Das ist i. d. R. der Fall, wenn der für die Tätigkeit als Arbeitnehmer bei dem Postnachfolgeunternehmen befristet gewährte Sonderurlaub im Beamtenverhältnis endet; während des Sonderurlaubs ruht das Beamtenverhältnis, bei Ablauf des Sonderurlaubs lebt es wieder auf.[4] Bei der tariflichen Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses handelt es sich um eine auflösende Bedingung i. S. v. § 21 TzBfG. Für diese ist der nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG erforderliche Sachgrund gegeben. Dieser besteht darin, die beim Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses drohende Pflichtenkollision (Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Postnachfolgeunternehmen einerseits, Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit der Deutsche Telekom AG andererseits) zu verhindern. Die drohende Pflichtenkollision begründet ein rechtlich anerkennenswertes Interesse beider Arbeitsvertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses zu schließen. Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung durch die Beendigung des Beamtenverhältnisses verhindern kann. Er kann daher frei darüber entscheiden, welches Rechtsverhältnis er fortführen möchte.[5]

[2] BAG, Urteil v. 6.12.2000, 7 AZR 641/99, ZTR 2001, 525.
[4] BAG, Urteil v. 1.8.2018, 7 AZR 561/16, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 17; BAG, Urteil v. 1.8.2018, 7 AZR 882/16, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 18.
[5] BAG, Urteil v. 20.6.2018, 7 AZR 690/16, AP TzBfG § 21 Nr. 13; BAG, Urteil v. 1.8.2018, 7 AZR 882/16, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 18; BAG, Urteil v. 20.3.2019, 7 AZR 98/17, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 19; BAG, Urteil v. 15.5.2019, 7 AZR 285/17, AP TVG § 1 Tarifverträge Telekom Nr. 21.

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