Rz. 182

Auch die Befristung von Arbeitsverträgen mit Künstlern außerhalb der Bühne, z. B. bei Film- und Fernsehgesellschaften, kann aufgrund der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Schauspielerin, die in einer langjährigen, nahezu täglich ausgestrahlten Fernsehserie mitwirkt, kann aus künstlerischen Gründen sachlich gerechtfertigt sein.[1] Allerdings kann auch in diesem Bereich allein die Kunstfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers oder eines in anderer Weise künstlerisch tätigen Arbeitnehmers nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es auch hier – ebenso wie bei Bühnenkünstlern (vgl. hierzu Rz. 170) einer Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Das auf der Kunstfreiheit beruhende Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags wird allerdings das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitzuwirken hat. Das BAG hat die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers, der jahrelang an zahlreichen Folgen einer Fernsehserie in einer tragenden Rolle mitgewirkt hatte und der von der Produktionsgesellschaft jeweils für 1 oder 2 Folgen befristet eingestellt worden war, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für gerechtfertigt gehalten, da er durch seine schauspielerischen Leistungen die Serie maßgeblich mitgeprägt hatte.[2] Auch eine auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Rolle in der Serie nicht mehr enthalten ist, ist sachlich gerechtfertigt, sofern der Wegfall der Rolle auf künstlerischen Erwägungen beruht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Rolle aus dem Drehbuch gestrichen wird, um das künstlerische Konzept den Veränderungen des Publikumsgeschmacks anzupassen.[3]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 2.7.2003, 7 AZR 612/02, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 29.
[2] BAG, Urteil v. 30.8.2017, 7 AZR 864/15, AP TzBfG § 14 Nr. 162.

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