Rz. 127

Die zeitweilige Verhinderung eines Stammarbeitnehmers muss für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich sein. Dies ist in Fällen der unmittelbaren Vertretung, in denen die Vertretungskraft die Tätigkeit der zeitweilig verhinderten Stammkraft verrichten soll, unproblematisch.

Mittelbare Vertretung

 

Rz. 128

Der Sachgrund der Vertretung setzt allerdings nicht voraus, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer die zeitweilig ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt, er also deren Arbeitsaufgaben übernimmt. Der Vertreter kann auch mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt.[1] Bei einem vorübergehenden Ausfall eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrückt, ob er die an sich dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Aufgaben durch Umverteilung anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er zu deren Erledigung eine Vertretungskraft einstellt.[2]

 

Rz. 129

Der Arbeitgeber kann anlässlich der Einstellung einer Ersatzkraft auch eine Umorganisation dahingehend vornehmen, dass er die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem anderen Arbeitnehmer überträgt, dieser für die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung steht und für diese Tätigkeiten eine Ersatzkraft eingestellt wird.[3] Die Umorganisation kann sogar dazu führen, dass ein seinen Inhalten nach neuer Arbeitsplatz entsteht. In diesen Fällen rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung die Befristung aber nur, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der durch den zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers entsteht.

 

Rz. 130

Der Arbeitgeber muss den Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der Einstellung der Ersatzkraft anhand der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bestehenden Planungen und Umsetzungsmöglichkeiten darlegen.[4]

 

Rz. 131

Die an die Darlegung des Kausalzusammenhangs zu stellenden Anforderungen richten sich nach der Form der Vertretung.

Wird die Tätigkeit der zeitweilig ausfallenden Stammkraft nicht von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer, sondern von einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt, deren Tätigkeiten wiederum anderen Arbeitnehmern zugewiesen werden (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und der befristet eingestellten Ersatzkraft darzulegen.[5] Dies setzt eine geschlossene Kette bei der Aufgabenverteilung voraus. Die Beschäftigten, die die Vertretungskette bilden, müssen die Tätigkeiten der jeweils in der Kette vorgelagerten Beschäftigten übernommen haben. Hieraus muss sich die Verbindung zwischen dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter und dem zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter ergeben.[6] Es ist nicht erforderlich, dass bei der Vereinbarung der Befristung die Vertretungskette vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert wird.[7]

Ohne Vertretungskette kann die Kausalität zwischen der vorübergehenden Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft im Falle der mittelbaren Vertretung auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine Neuverteilung der in seinem Betrieb anfallenden Aufgaben vornimmt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zunächst die dem ausgefallenen Arbeitnehmer bisher obliegenden Aufgaben darzustellen. Anschließend hat er vorzutragen, wie diese Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer verteilt wurden. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.[8]

"Gedankliche Zuordnung"

 

Rz. 132

Werden dem befristet eingestellten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die die ausfallende Stammkraft nie erledigt hat, kann der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur dann bestehen, wenn eine mittelbare Vertretung im vorbeschriebenen Sinne vorliegt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hätte, die der Vertretungskraft zugewiesenen Aufgaben der zu vertretenden Stammkraft im Wege des Direktionsrechts zu übertragen, wenn sie nicht an der Arbeitsleistung verhindert wäre.[9] Allein die fachliche Austauschbarkeit zwischen Vertretenem und Vertreter reicht dazu nicht aus.[10] Zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Verhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist in diesen Fällen allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit der befristet eingestellten Ersatzkraft deren Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zugeordnet hat, z. B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung der Vertretungskraft.[11] Ob und ggf. wie die...

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