Rz. 108

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfasst die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer eingestellt werden. Für die Fälle der Vertretung von in Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitsfreistellung zur Kinderbetreuung befindlichen Beschäftigten wird § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG durch § 21 BEEG konkretisiert.[1] Ebenso enthält § 6 Abs. 1 PflegeZG konkretisierende Regelungen (vgl. hierzu Gräfl, § 23, Rz. 91 ff.). Bei dem Sachgrund der Vertretung handelt es sich um einen Befristungstatbestand, der bereits vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt war.[2] Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zugrunde gelegt[3], sodass die zuvor zum Sachgrund der Vertretung entwickelten Grundsätze nach wie vor herangezogen werden können.

 

Rz. 109

Dies gilt trotz des Wortlauts von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, in dem von der Vertretung "eines anderen Arbeitnehmers" die Rede ist, auch für die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vertretung eines zeitweilig verhinderten Beamten durch einen befristet eingestellten Arbeitnehmer.[4] Dafür spricht nicht nur der Zweck der Regelung – Vertretungsbedarf besteht auch bei der Verhinderung eines Beamten –, sondern auch die Gesetzesbegründung[5], wonach der Befristungsgrund auch die Vertretung eines Beamten erfassen soll.[6]

 

Rz. 110

Die Rechtfertigung für die Befristung liegt in den Fällen der Vertretung darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnet. Deshalb besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis.[7]

Dem Sachgrund der Vertretung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Arbeitgeber keine ausreichende Personalreserve für Krankheits-, Urlaubs- und Freistellungsfälle vorhält.[8]

 

Rz. 111

Der Arbeitgeber kann allerdings u. U. nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs[9] daran gehindert sein, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen, wenn er den Arbeitnehmer jahrelang im Ergebnis als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle einsetzt.[10]

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