Rz. 100

Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2]

 

Rz. 101

Betriebliche Fortbildungen und Umschulungen gehören dazu nicht[3], denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet ausweislich § 10 TzBfG zwischen Ausbildung und Weiterbildung, nennt aber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur die Ausbildung.[4]

[1] So aber wohl Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 30.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 106; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 255.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 122; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 237; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 255; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 69; a. A. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 61; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 106; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 80; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 226.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 31.

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