Rz. 94

Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich auch daraus ergeben, dass in Zukunft voraussichtlich weniger Arbeitsaufgaben zu erledigen sein werden (künftiger Minderbedarf). Dies kommt z. B. bei anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder bei einer beabsichtigten Betriebsschließung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach dem vereinbarten Vertragsende wegfällt.[1]

 

Rz. 95

Der Arbeitgeber kann die Befristung nicht mit einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn er beabsichtigt, ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestimmte Aufgaben, die in seinem Betrieb dauerhaft anfallen, nicht mehr von eigenem Personal, sondern von Leiharbeitnehmern erledigen zu lassen und er für die Zwischenzeit einen Arbeitnehmer befristet einstellt. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern, die dem Arbeitgeber von einem Dritten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Arbeitsleistung überlassen werden, führt nicht zum Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung, da der Arbeitgeber die den Leiharbeitnehmern übertragenen Arbeitsaufgaben weiterhin selbst im Rahmen seiner betrieblichen Organisation erledigt. Für die Frage, ob der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, kommt es auf die Beschäftigungsmöglichkeiten in dem Betrieb an und nicht darauf, ob die innerhalb der betrieblichen Organisation dauerhaft zu verrichtende Tätigkeit von Arbeitnehmern erledigt wird, die in einem arbeitsvertraglich begründeten Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber stehen oder von Leiharbeitnehmern, die der Betriebsinhaber nach seinen Vorstellungen und Zielen wie eigene Arbeitnehmer in seinem Betrieb einsetzt.[2]

 

Rz. 96

Anders könnte es sich verhalten, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet einstellt, weil er beabsichtigt, bestimmte Arbeitsaufgaben ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr selbst innerhalb seiner betrieblichen Organisation durchzuführen, sondern auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags von einem Dritten erledigen zu lassen. Ob bei einer derartigen Fallgestaltung die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem für die Zwischenzeit zur Erledigung dieser Aufgaben eingestellten Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, wurde bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

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