Rz. 62

Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende oder während der Vertragslaufzeit eintretende Schwangerschaft der Arbeitnehmerin führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung oder zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.[1] Die Schwangerschaft darf jedoch nicht der Grund dafür sein, dass die Arbeitnehmerin nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, weil das eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt.[2] Eine solche führt allerdings nach § 15 Abs. 6 AGG nicht zu einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur zu einem Anspruch der Arbeitnehmerin auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.[3]

[1] BAG, Urteil v. 22.9.1961, 1 AZR 36/60, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 20; BAG, Urteil v. 28.11.1963, 2 AZR 140/63, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 26; BAG, Urteil v. 6.11.1996, 7 AZR 909/95, EzA BGB § 620 Nr. 146.
[2] Vgl. dazu EuGH, Urteil v. 4.10.2001, C 438/99 (Jimenez Melgar), AP EWG-Richtlinie 92/85 Nr. 3.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 15 TzBfG, Rz. 7; a. A. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 174; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 95 ff.

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