Rz. 34

Ein sachlicher Grund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vereinbarte Dauer der Vertragslaufzeit bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung.[1]

 

Rz. 35

Die Vertragsdauer ist für die Rechtfertigung der Befristung dennoch nicht völlig ohne Belang. Sie ist bedeutsam für die Prüfung des Sachgrunds, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist.[2] Allerdings lässt die fehlende Übereinstimmung zwischen dem behaupteten Sachgrund und der Vertragslaufzeit nicht stets den Schluss darauf zu, dass der Sachgrund in Wahrheit nicht besteht. Bleibt die Befristungsdauer hinter der nach dem Sachgrund auch in Betracht kommenden längeren Vertragslaufzeit zurück, bedeutet dies noch nicht, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist.[3] Das gilt insbesondere für den Sachgrund der Vertretung und den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung. Denn der Arbeitgeber kann im Vertretungsfall entscheiden, ob er den Ausfall der Stammkraft überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt oder nicht. Deshalb kann er die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln.[4] Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers zur Mitwirkung an einer zeitlich begrenzten Zusatzaufgabe kann auch eine Tätigkeit für eine kürzere als für das Projekt insgesamt erforderliche Zeit in Betracht kommen.[5]

Nur wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit so kurz bemessen ist, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund für die Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht möglich erscheint, kann dies bedeuten, dass der Sachgrund in Wahrheit nicht besteht.[6]

 

Rz. 36

Aus einer erheblich über die voraussichtliche Dauer des Befristungsgrundes – einschließlich einer ggf. erforderlichen Einarbeitungszeit (vgl. § 21 Abs. 2 BEEG) – hinausgehenden Vertragslaufzeit kann in der Regel geschlossen werden, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist.[7] Wird die Befristung z. B. auf den Sachgrund der Vertretung oder auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gestützt und überschreitet die vereinbarte Vertragslaufzeit die voraussichtliche Dauer des Vertretungsbedarfs oder der Aufgabe von begrenzter Dauer, an der der Arbeitnehmer mitwirken soll, erheblich, lässt sich die Befristung mit dem behaupteten Sachgrund nicht erklären. Das lässt den Schluss darauf zu, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist.[8]

Die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit kann auch dann zur Unwirksamkeit der Befristung führen, wenn aufgrund einer beim Arbeitgeber geltenden, an das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpfenden Regelung mit dem Arbeitnehmer eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart wird, als sie mit einem vergleichbaren jüngeren Arbeitnehmer vereinbart worden wäre. Darin liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit der Befristung führt, wenn sie nicht nach § 8 oder § 10 AGG ausnahmsweise zulässig ist.[9]

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